Vereinssatzung

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Stand Beschluss vom 13.2.2019, eingetragen am 23.5.2019

Galia e.V. „Gemeinsam aktiv leben ist attraktiv“

Die Vereinssatzung

Präambel:

Eine älter werdende Gesellschaft, deren alternde Generation zunehmende Einschränkungen hinnehmen muss, erhebt den Anspruch, in Selbstbestimmtheit und -organisiertheit in aktiven und lebendigen Gemeinschaften kostengünstig, gesichert zu leben. Die darin zu verwirklichende Humanität soll im gemeinschaftlichen Zusammenleben in unabhängigen Wohnungen durch gegenseitige Hilfsbereitschaft und der Bereitschaft auch Hilfe anzunehmen, seinen Ausdruck finden.

Das Verantwortungsbewusstsein für die nachfolgenden Generationen fordert von uns ein umweltbewusstes Denken und Handeln. Daraus ergibt sich für uns die Entscheidung, alle unsere Planungen und Aktivitäten daraufhin zu prüfen. Dies gilt besonders für die Bereiche des Wohnobjektes und des täglichen Zusammenlebens.

Diese Lebensform könnte ein Beispiel und Vorbild für andere ähnliche Lebensgemeinschaften in dieser Gesellschaft sein und zudem einen Beitrag zur Reduzierung der vielfältigen Kosten im Alter leisten (beispielsweise werden die Sozialämter und Pflegekassen entlastet). Zudem vermittelt eine funktionierende Gemeinschaft ein aktives und damit gesünderes Leben im dritten Lebensabschnitt.
Sie verhindert darüber hinaus Einsamkeit und damit einhergehende mögliche Depressionen. Dieser entgegen zu wirken sollen die entstehenden Wohnprojekte durch eine Begegnungsstätte ergänzt werden, die sowohl von den Bewohnern der Anlagen als auch von den Nachbarn der Umgebung genutzt werden könnte, um damit einen weiteren Kontakt und Einbindung nach außen zu gewährleisten.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Galia e.V. „Gemeinsam aktiv leben ist attraktiv“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist: die Förderung der Altenhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung einer zeitgemäßen gegenseitigen Altenhilfe,

1. die Zusammenführung gleichgesinnter älterer und/oder hilfsbedürftiger Menschen -auch mit Personen anderer Generationen-, die sich gegenseitig Hilfe leisten und eine nachbarschaftsorientierte Wohnform realisieren wollen,

2. die Verhinderung von Alterseinsamkeit, um so Lebenskraft und Gesundheit zu stärken,

3. die Planung und Umsetzung von Wohnprojekten für diese Personengruppe, in dem – auch mit mehreren Generationen- ein stabiles soziales Umfeld den Bewohnern die Eigenständigkeit und den Verbleib in der eigenen Wohnung bis zum Lebensende ermöglicht,

4. die Information der Öffentlichkeit und privater Interessenten über selbstbestimmte, gemeinschaftliche Wohnprojekte als Alternative zu Alten- und Pflegeheimen,

5. die Schonung der Umwelt durch verantwortungsbewussten Umgang mit Rohstoffen und Energien beim Bau des Hauses sowie später in der Wohnphase,

2. Zur Durchführung seiner Ziele kann der Verein Arbeitskreise mit Gruppen oder Einzelpersonen bilden, zu denen auch Nichtmitglieder zuzulassen sind,

3. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.” Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Funktionen werden grundsätzlich ehrenamtlich ohne Vergütung erfüllt, lediglich effektiv anfallende Aufwendungen werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke: fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband RheinlandPfalz/Saarland e.V., 66119 Saarbrücken, Feldmannstr. 92, sowie an die Arbeiterwohlfahrt (AWO) Landesverband Saarland e.V., 66113 Saarbrücken, Eifelstr. 16, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an den Zielen und Aufgaben des Vereins „Gemeinsam aktiv leben ist attraktiv” mitwirken möchte.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages durch den Vorstand entscheidet auf schriftlichen Antrag des abgelehnten Bewerbers die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über dessen Aufnahme.
  3. Jeder Interessent, der am Wohnprojekt teilnehmen will, muss Vereinsmitglied werden.
    Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein den vollständigen Namen, die Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf und Bankverbindung sowie E-Mail-Adresse und/oder Telefaxnummer als erforderliche personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung.
    Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
    organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte
    geschützt.
    Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefonnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
    Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder durch Aushänge veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
    Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind nach allerdings entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.
    Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende, durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Ein Vereinsausschluss kann nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen. Der Antrag auf Ausschluss muss als Tagesordnungspunkt einer Mitgliederversammlung angekündigt sein. Die Betroffenen haben ein Recht auf Anhörung.

§ 5 Beitrag

  1. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen, in der insbesondere die Zahlungsart und die Fälligkeit festgelegt werden.
  2. Der Verein ist berechtigt, Spenden, Schenkungen, Stiftungsgelder und Zweckzuwendungen anzunehmen und entsprechend seiner Satzung zu verwenden.

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Rechnungsprüfer.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich und nach Bedarf einzuberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch einen der Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen. Die Tagesordnungspunkte sind anzugeben. Die Einladung eines Mitglieds ist erfolgt, wenn die Einladung rechtzeitig an die letzten von dem jeweiligen Mitglied mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist. Jedes Mitglied kann bis zehn Tagen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern in Textform mitzuteilen.
  3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil nicht genügend Mitglieder anwesend sind, so ist von einem der Vorsitzenden eine neue Mitgliederversammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden geleitet.
  5. Allgemeine Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (einfache Mehrheit). Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins benötigen als Mehrheit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
  6. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nur schriftlich (mit
    Vollmacht) möglich. Es kann jedes Mitglied nur die Stimmen von zwei weiteren Mitgliedern
    vertreten.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten des Vereins:
    – Höhe der Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitäten (Beitragsordnung)
    – Wahl und Entlastung des Vorstandes,
    – Annahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
    – Bestellung von zwei Rechnungen prüfenden Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zwecks Prüfung und schriftlichem sowie mündlichem Bericht über deren Ergebnis vor der Mitgliederversammlung Der Auftrag der Rechnungsprüfer beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis neue Rechnungsprüfer gewählt sind.
    – Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden bzw. sonstigen Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    – drei Vorsitzenden
    – dem/der Kassierer/in
    – dem/der Schriftführer/in
    – bis zu drei Beisitzern/innen
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die drei Vorsitzenden vertreten,
    wobei je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Die alten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit möglich, wenn gleichzeitig neue Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und einem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder (MV) und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu.
  7. Änderungen der Satzung, die vom Gericht oder Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Die Mitglieder sind innerhalb von vier Wochen zu informieren.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist.

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Saarbrücken in
Kraft.

Saarbrücken, 27.Mai 2019

Uschi Küster                         Renate Vollmann
Vorsitzende Galia e.V.     Vorsitzende Galia e.V.